Gauordnung
Die vorliegenden Teile der Gauordnung wurden am 14. November 1999 von der Gauversammlung beraten und beschlossen. Der Punkt 2. "Grundlagen und Methoden der Pfadfinderarbeit" ist noch zu erarbeiten und wird zu einem späteren Zeitpunkt beraten und beschlossen.
1. Zusammensetzung und Zugehörigkeit
Der Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) ist ein Zusammenschluss von evangelischen Mädchen und Jungen; er ist offen für konfessionell anders- bzw. nicht gebundene Jugendliche. Erwachsenen bietet er eigenständige Arbeitsfelder.
Der Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Gau Unterland (VCP-Gau Unterland), ist Teil des VCP-Bundesverbandes und des VCP-Land Württemberg im Raum Heilbronn. Seine Arbeit geschieht daher auf der Basis der VCP-Bundes-, Landes- und Gauordnung.
Der VCP in Württemberg und damit auch der VCP-Gau Unterland ist korporatives Mitglied im Evang. Jugendwerk in Württemberg. Der VCP-Gau Unterland versteht sich über die Verbandsgrenzen hinaus als Teil der internationalen Pfadfinderbewegung.
3. Der/die Einzelne in der Gemeinschaft
Die Arbeit des VCP Gaues Unterland geschieht - auf Siedlungs- bzw. Stammesebene: - in den Sippen und Gruppen der unterschiedlichen Altersstufen - in der Erwachsenenarbeit - auf Gauebene - in den Arbeitskreisen (AK) des Gaues (siehe 4.4.). - in der Älterenschaft (siehe 3.2.3.)
Die vom VCP angestrebte Form der Jugendarbeit lebt von der Bereitschaft aller Mitarbeiter/innen, sich auch auf der jeweils übergeordneten Verbandsebene zu engagieren. Hierzu gehört vor allem die regelmäßige und aktive Teilnahme an Mitarbeiterbesprechungen und für alle Delegierten in Verbandsgremien die verantwortungsvolle Wahrnehmung ihres Mandats. Dieses Engagement ist für den VCP als Jugendverband, der weitgehend von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen getragen wird, lebensnotwendig.
3.1. Der/die Einzelne
3.1.1. Aufnahme und
Versprechen
In einen Stamm oder eine
Siedlung des VCP Gau Unterland kann jeder Junge und jedes Mädchen ab sieben
Jahren nach einer Gastzeit von mindestens drei und maximal 6 Monaten
aufgenommen werden, die den Wunsch haben, Pfadfinder/innen zu werden, das von
der örtlichen Gruppe erarbeitete, altersgemäß entsprechende Versprechen
ablegen und am Gruppenleben teilnehmen. Bei der Aufnahme erklärt der/die
Einzelne seine/ihre Bereitschaft zur Mitarbeit und erkennt die gemeinsam
erarbeiteten Gruppenregeln an. Spätestens mit der Aufnahme verpflichtet sich
das neue Mitglied zur Anmeldung beim Bundesverband. Während der Gastzeit und
bis zur Anmeldung ist der Gast pauschal über den VCP-Landesverband versichert.
3.1.2. Mitgliedschaft im
VCP
Die Mitgliedschaft im VCP
wird erworben durch eine Beitrittserklärung gegenüber dem VCP-Bundesverband.
Ansprechpartner und Vertreter ist diejenige Gliederung des VCP, in deren Bereich
das Mitglied seinen Wohnsitz hat, sofern es keine andere Erklärung gegenüber
den zuständigen Gremien abgegeben hat.
3.2. Die Gemeinschaft
3.2.1. Sippe
Ein entscheidendes
pädagogisches Element der Pfadfinder/innenarbeit des VCP ist das Prinzip der
kleinen Gruppe. Die Sippen des VCP Gau
Unterland können wahlweise koedukativ oder getrennt geschlechtlich aufgebaut
sein. In der Sippenarbeit soll
die geschlechtsspezifisch unterschiedliche Entwicklung Berücksichtigung finden.
Eine kleine Gruppe ist für
die/den Einzelne/n überschaubar, sie erleichtert die Mitbestimmung aller und
kommt einer Verwirklichung der Interessen ihrer Mitglieder entgegen.
Eine Sippe kann nur leiten,
wer gemäß der örtlichen Ordnung hiermit beauftragt wurde, das 16. Lebensjahr,
in Ausnahmefällen jedoch das 15. Lebensjahr, vollendet und einen Grundkurs des
VCP in Württemberg, oder einen vergleichbaren Kurs besucht hat.
3.2.2. Stamm/Siedlung
Unter einem Stamm bzw.
einer Siedlung versteht man die Zusammenfassung der Gruppen und
Mitarbeiter/innen eines Ortes oder einer Kirchengemeinde.
Die früher gemachten
Unterschiede zwischen Siedlung und Stamm bestehen nicht mehr.
Nach Möglichkeit sollen
sämtliche Altersstufen innerhalb des Stammes/der Siedlung vertreten und auch
eine örtliche Erwachsenenarbeit vorhanden sein, die die
Stammes-/Siedlungsarbeit unterstützt.
Ist ein Stamm/eine Siedlung
bereit, auf der Grundlage der Ordnungen von Bund, Land und Gau mitzuarbeiten, so
wird er/sie auf eigenen Antrag, nach Beschluss der Gauversammlung, von der
Gauführung als Stamm/Siedlung im Gau Unterland anerkannt.
Um die Integration in den
Gau zu fördern soll die Gruppe, die als Stamm/ Siedlung anerkannt werden
möchte, innerhalb einer festgelegten Zeit eine selbstgestellte Aufgabe für den
Gau Unterland absolvieren. Dabei wird die Gruppe von der Gauführung begleitet.
Ein Stamm/eine Siedlung muss
eine/n verantwortliche/n Leiter/in bzw. ein verantwortliches Leitungsteam haben.
Diese müssen zur verbindlichen Mitarbeit im VCP auf der Grundlage seiner
Ordnungen bereit sein. Der Stamm/die Siedlung muss dem Gaurat mindestens alle
zwei Jahre ein Mitglied seiner Leitung als Ansprechpartner/in benennen.
Einen Stamm/eine Siedlung
leiten kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet und einen Grund-, nach
Möglichkeit auch einen Aufbaukurs des VCP in Württemberg besucht hat.
Wer einen Stamm/eine
Siedlung leiten möchte, wird von der Stammes-/Siedlungsversammlung oder einem
vergleichbaren Gremium gewählt. Von diesen Schulungs- und
Altersvoraussetzungen kann bei Mitarbeiter/innen abgewichen werden, die durch
Ausbildung oder Beruf die für die Leitung von Gruppen, Stämmen oder Siedlungen
notwendigen Kenntnisse erlangt haben, oder die über langjährige Erfahrung in
der Jugendarbeit verfügen.
Der Stamm/die Siedlung
verpflichtet sich dazu, im Gau und seinen Organen mitzuarbeiten und im Gaurat
regelmäßig aus seiner Arbeit zu berichten.
Die Einvernehmliche
Beendigung der Stammes-/Siedlungsarbeit und die Beendigung der
Stammes-/Siedlungsarbeit im Aberkennungsverfahren sind in der Landesordnung
unter Punkt 4.3. und 4.4. geregelt.
3.2.3. Älterenschaft
Die Älterenschaft wendet
sich an die über 18-jährigen Mitglieder des VCP, soweit sie aus der
Stammes-/Siedlungsgemeinschaft ausgeschieden sind. Sie ist offen für
Ehepartner, Freunde und Interessierte. Die Älterenschaft ist Aufgabe des Gaues.
Sie kann Familienarbeit, Kreuzpfadfinderarbeit Hochschularbeit und Arbeit mit
jungen Erwachsenen umfassen. Grundlage für die Älterenschaftsarbeit ist
Abschnitt 2.2. der Bundesordnung.
Davon ausgenommen sind
Gruppen, die sich erklärtermaßen als Freundes- und/oder Förderkreis für
einen Stamm/ eine Siedlung verstehen und sich über den Stamm/die Siedlung
vertreten sehen.
Die Aberkennungs- oder
Ausschlussregelung ergibt sich aus der Regelung für Stämme/Siedlungen
(Landesordnung 4.3. und 4.4.).
4. Die Organe des VCP Gau Unterland
4.1. Die Gauversammlung
Die Gauversammlung bestimmt
die Richtlinien der gesamten Arbeit des Gaues auf Grundlage der Bundes- und
Landesordnung.
4.1.1. Zusammensetzung
Stimmberechtigte
Mitglieder:
- Die Delegierten der Stämme und Siedlungen des Gaues sowie der Älterenschaft
des Gaues. Stämme/Siedlungen sowie
die Älterenschaft wählen nach eigenen
Grundsätzen für je volle 10 VCP-Mitglieder einen Delegierten, der
VCP-Mitglied sein muss. Jeder Stamm/jede Siedlung sowie die Älterenschaft hat mindestens
eine Delegiertenstimme.
Als Zahl der VCP-Mitglieder gilt die in der letzten von
der VCP-Bundeszentrale erstellten und dem Gau zugegangenen
Mitgliederliste
genannte Zahl, zuzüglich / abzüglich der Fortschreibung der Gauführung -
soweit erstellt - zum
Zeitpunkt der Einladung. Spätere Änderungen bleiben für
die bereits eingeladene Versammlung ohne Belang.
- Die Mitglieder der Gauführung
- Die von der Gauversammlung eingesetzten Arbeitskreise mit je einer Stimme
- Die Mitglieder des Gauversammlungs-Vorstandes
- Der/die Kassierer/in
Beratende
Mitglieder:
- der/die Jugendpfarrer/in des Evang. Jugendpfarramts Bezirk Heilbronn
- die/den für den VCP zuständige/n JugendreferentIn des Evang. Jugendwerks
Bezirk Heilbronn
- die von der Gauversammlung eingesetzten Ausschüsse mit einer Person
- die von der Gauversammlung eingesetzten Beauftragten des Gaues
4.1.2. Aufgaben
- Sie verabschiedet die Jahresplanung des Gaues
- Sie wählt:
- das Gauführungsteam auf 2 Jahre
- den Gauversammlungsvorstand sowie dessen StellvertreterInnen auf ein Jahr im Voraus
- eine/n Kassierer/in auf 2 Jahre - eine/n Kassenprüfer/in auf 2 Jahre
- eine/n Gaumaterialwart/in mit Stellvertreter/in auf 2 Jahre
- die Delegierten der Landesversammlung auf 1 Jahr, sowie Ersatzdelegierte in ausreichender Zahl
- die SKJR-Delegierten mit Stellvertreter auf 1 Jahr
- den/die Gauvertreter/in im Heimausschuss Beilstein auf 2 Jahre
- Sie setzt Arbeitskreise ein und beendet deren Arbeit
- Sie setzt Ausschüsse ein
- Sie spricht Beauftragungen für bestimmte Vorhaben aus
- Sie nimmt Berichte entgegen von:
- der Gauführung
- der/dem Kassierer/in
- den von der Gauversammlung eingesetzten Arbeitskreisen
- den von der Gauversammlung eingesetzten Ausschüssen und Beauftragten
- den SKJR-Delegierten
- der/dem Vertreter/in im Heimausschuss Beilstein
- des/der Kassenprüfers/in
- den Landesversammlungsdelegierten
-
des/der Materialwarts/in
- Sie stellt Anträge an die Landesversammlung und an andere Gremien
- Sie gibt die Zustimmung zur Anerkennung neuer Stämme/Siedlungen im VCP Gau Unterland auf deren Antrag
- Sie erneuert die Anerkennung der Stämme/Siedlungen
- Sie nimmt die Beendigung einer Stammes-/Siedlungsarbeit zur Kenntnis. Näheres regelt die Landesordnung unter 4.3.
- Sie beantragt die Beendigung einer Stammes-/Siedlungsarbeit im Aberkennungsverfahren beim
Aberkennungs-Ausschuss. Näheres regelt die Landesordnung unter 4.4.
- Sie gibt sich eine Geschäftsordnung
4.1.3. Vorstand
- Der Vorstand der
Gauversammlung setzt sich zusammen aus Sitzungsleitung und Protokollant/In. Der
Vorstand der
Gauversammlung wird auf ein Jahr im Voraus gewählt.
- Der Vorstand leitet die
Versammlung und lädt dazu ein.
- Er stellt die
Tagesordnung in enger Zusammenarbeit mit der Gauführung und mit Beratung mit
dem Gaurat auf.
- Über den Sitzungsverlauf
ist innerhalb von drei Monaten ein Protokoll anzufertigen.
4.1.4. Anträge
- Anträge müssen 4 Wochen
vor der Gauversammlung bei der Gaugeschäftsstelle, Am Wollhaus 13, 74072
Heilbronn,
schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Später eingehende
Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt.
- Anträge zur
Ordnungsänderung sind an die oben genannte Frist gebunden.
- Antragsberechtigt
sind:
-
Gauführung
- Gaurat
- Stämme und Siedlungen, sowie die Älterenschaft
-
Arbeitskreise
- der Vorstand der Gauversammlung
- des/der Kassierers/in
4.1.5. Zusammentreten
Die Gauversammlung tritt zusammen:
- mindestens einmal im Jahr
- auf Verlangen des Gaurates
- auf Verlangen der Gauversammlung selbst
- auf Verlangen von mindestens 25% der beitragszahlenden Mitglieder des Gaues
- Die Einladung erfolgt 3
Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Benennung der Tagesordnung. Anträge
mit ihrer
Begründung sind mit der Einladung zu verschicken.
- Die Gauversammlung ist
öffentlich. Gäste haben Rederecht und geben sich als solche zu erkennen. Sie
haben kein
Antragsrecht.
4.1.6. Beschlussfassung
- Die Gauversammlung ist
beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, und mehr als 50% der
Stimmberechtigten anwesend sind.
- War eine Gauversammlung
nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand erneut zu einer Gauversammlung
einzuladen.
Diese kann frühestens nach 14 Tagen wieder einberufen werden und muss
innerhalb von drei Monaten stattfinden.
Diese Gauversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Delegierten beschlussfähig.
- Die Gauführung wird auf
2 Jahre mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gewählt. Sollte im ersten
Wahlgang die
absolute Mehrheit nicht erreicht werden, genügt in folgenden
Wahlgängen die einfache Mehrheit.
- Beschlüsse zur Sache
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entschieden. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Geheime Abstimmung kann beantragt
werden.
- Eine Änderung der
Ordnung erfolgt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4.2. Der Gaurat
Der Gaurat ist die Vertretung der Stämme/Siedlungen auf Gauebene. Er nimmt im Rahmen der Richtlinien der Gauversammlung die Verantwortung für die gesamte Arbeit auf Gauebene wahr.
4.2.1. Zusammensetzung
Stimmberechtigte
Mitglieder
- Die Stämme und Siedlungen mit jeweils zwei Stimmen. Die
Stammes-/Siedlungsleitung soll vertreten sein.
- Die Mitglieder des Gauführungsteams
- Der/die Kassierer/in
- Je ein/e Vertreter/in der von der Gauversammlung eingesetzten Arbeitskreise
- Ein/e Vertreter/in der Älterenschaft
Beratende
Mitglieder:
- Die Mitglieder des Gauversammlungsvorstandes
- Vom Gaurat oder der Gauversammlung eingesetzte Beauftragte
- Je ein/e Vertreter/in der vom Gaurat oder der Gauversammlung eingesetzten
Ausschüsse
- der/die Jugendpfarrer/in des Evangelischen Jugendpfarramts Bezirk Heilbronn
- der/die für den VCP zuständige Jugendreferent/in des Evangelischen Jugendwerks
Bezirk Heilbronn
4.2.2. Aufgaben
- Der Gaurat stellt die
vorläufige Jahresplanung auf
- Er plant
Gauveranstaltungen und führt sie durch
- Er stellt Anträge an die
Landesversammlung
- Er setzt Ausschüsse und
Beauftragte ein
- Er bestätigt die
Vorsitzenden der Arbeitskreise
- Er nimmt Berichte
entgegen:
-
der Gauführung
-
der Siedlungen und
Stämme sowie der Älterenschaft
-
des/der Kassierers/in
-
der Ausschüsse und
Beauftragten.
- Er stellt den
Haushaltsplan auf
- Er macht Vorschläge für
die Wahl der Gauführung - Er gibt sich eine Geschäftsordnung
4.2.3. Zusammentreten
Der Gaurat tritt in
regelmäßigen Abständen zusammen, auf ordentliche Einladung der Gauführung.
Eine Sitzung muss auch dann stattfinden, wenn es von mehr als einem Drittel der
Stämme/Siedlungen verlangt wird.
Die Einladung erfolgt
schriftlich eine Woche vor der Sitzung, unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung. Die Sitzungen des Gaurats sind in der Regel öffentlich. Gäste
haben Rederecht und geben sich als solche zu erkennen.
4.2.4. Beschlussfassung
Der Gaurat ist beschlussfähig,
wenn ordentlich dazu eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der
Stämme/Siedlungen vertreten sind. Für die Mitglieder des Gaurates wird ein
Protokoll erstellt
4.3. Die Gauführung
Die Gauführung koordiniert
die Arbeit des Gaues nach den Ordnungen des Bundes, Landes und Gaues. Sie ist
der Gauversammlung und dem Gaurat verantwortlich.
4.3.1. Zusammensetzung
Die Gauführung besteht aus
dem von der Gauversammlung gewählten Gauführungsteam, welches aus drei
Personen besteht (beide Geschlechter sollten vertreten sein). Die Wahl erfolgt
auf Dauer von zwei Jahren.
4.3.2. Aufgaben
- Sie führt die Beschlüsse des Gaurates und der Gauversammlung aus.
- Sie lädt den Gaurat ein und leitet ihn
- Sie vertritt den Gau auf Landesebene
- Sie vertritt den Gau gegenüber den Jugendwerken
- Sie repräsentiert den Gau in der Öffentlichkeit
- Sie begleitet neue Stämme/Siedlungen in der Aufbauphase und nach der
Anerkennung
- Sie arbeitet mit dem Gauversammlungsvorstand zusammen
- Sie kann Beauftragte zu ihrer Entlastung
einsetzen
- Sie informiert die Landesstelle über Beginn und Beendigung einer
Stammes-/Siedlungsarbeit oder die Veränderung der
Ansprechpartner.
4.4. Arbeitskreise
- Arbeitskreise sind
ständige Gremien, die für ein bestimmtes Aufgabengebiet verantwortlich sind,
dazu gehören die
verschiedenen Altersstufen. Auch andere Zuständigkeitsgebiete
sind möglich.
- Sie werden von der
Gauversammlung eingesetzt und aufgelöst.
- Die Arbeitskreise
berichten im Gaurat und in der Gauversammlung über ihre Arbeit.
- Die Arbeitskreise wählen
eine/n Vorsitzende/n, die/der vom Gaurat bestätigt wird.
Stand 04.07.2004